Kindergeld ist auch während des Masterstudiums möglich

Dresden, 29. Dezember 2015. Der Bundesfinanzhof hat das Masterstudium, das sich bei gleicher Fachrichtung an den Bachelor anschließt, der Erstausbildung zugeordnet. Demnach kommt es bei Masterstudierenden auf die Art und den Zeitpunkt des Studiums an.

Mehrere Kriterien sind zu beachten

"Kinder werden steuerlich grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben", so der Steuerberaterverband Sachsen in einer Mitteilung. Auch wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums darf der Nebenjob des Nachwuchses regelmäßig wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen.

In dem kürzlich ergangenen Urteil des BFH äußert sich das Gericht dazu, was zur Erstausbildung gehört. "Geht es nach dem BFH, durchlaufen Studenten die unmittelbar an ihr Bachelorstudium ein Masterstudium anhängen, weiterhin eine einheitliche Erstausbildung. Insbesondere dann, wenn Bachelor- und Masterstudium zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Zeitlich aufeinander abgestimmt bedeutet, dass nach Erreichen des ersten Abschlusses weiter studiert wird. Ein sachlich enger Zusammenhang zwischen Grund- und Folgestudium ist gegeben, wenn der Masterstudiengang derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich zugeordnet wird. Außerdem geht der BFH von einer einheitlichen Erstausbildung aus, wenn trotz Bachelorabschluss der von Kind und Eltern bestimmte Wunschberuf noch nicht ausgeübt werden kann", erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes.

Solange der Sprössling noch mit dem European Credit Transfer System, Modulen und dem Diploma Supplement des europäischen Universitätssystems (kurz und bekannter als der "Bologna-Prozess") kämpft, lohnt sich eine Beratung zu allen steuerlichen Fragen rund um Ausbildung und Studium.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 29.12.2015 - 00:59 Uhr
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