Feiertagsarbeit - was sagt das Finanzamt?

Dresden, 9. April 2014. Es ist wieder soweit: In wenigen Tagen wird mit den Osterfeiertagen die diesjährige Feier- und Brückentagssaison eingeläutet. Doch während die einen bereits große Pläne machen, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei-Tage“ zu gewinnen, muss manch anderer auch an den Feiertagen fleißig arbeiten gehen. Ein kleiner Trost sind dann zumeist die vom Arbeitgeber gezahlten Sonn- und Feiertagszuschläge on top zum normalen Arbeitsentgelt. Aber wer – Arbeitnehmer, Fiskus oder Sozialversicherung – erhält am Ende eigentlich wie viel vom Zuschlag?

Was zu beachten ist, damit Sonn- und Feiertagszuschläge möglichst steuerfrei bleiben

"Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und für Nachtarbeit in der Regel 25 Prozent des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen", erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen. Allerdings: "Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt. Steuerfrei bleiben Beträge bis zu 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung ist das Entgelt bis 25 Euro je Stunde beitragsfrei."

Zum Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 12 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent beträgt der Zuschlag 6 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen wiederum keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der Steuerberaterverband Sachsen weist außerdem darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – zum Beispiel durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. "Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse beziehungsweise Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden", betont Dr. Zönnchen.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 09.04.2014 - 12:57 Uhr
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